Grunddienstbarkeit

Beim Kauf einer Immobilie oder auch Wohnung ist auf Käuferseite darauf zu achten, ob bei dem „Objekt“ eine Grunddienstbarkeit vorliegt. Die Grunddienstbarkeit definiert sich aus der Belastung eines Grundstücks zu Gunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, häufig eines Nachbargrundstücks, und ist in den §§ 1018 ff. BGB definiert. Unterschieden werden das dienende Grundstück (das belastete) sowie das herrschende Grundstück (das begünstigte). Mit dem Vorhandensein einer Grunddienstbarkeit kann eine Minderung des Verkehrswerts des dienenden Grundstückes einhergehen.

Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks verankert, bzw. findet sich beim herrschenden Grundstück auf Antrag im Bestandsverzeichnis wieder. Vom Eigentümer dienenden Grundstücks wird dabei entweder Duldung (z.B. Zugang/-fahrt, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) verlangt. Alternativ kann auch ein Verbot bestehen, etwa Baubeschränkungen. Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann umgekehrt das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen etwa als Wegerecht.

Das Grundbuch definiert sich aus der zeitlich und rechtlich einwandfreien Erfassung von Grundstücken eines Bezirks, das mit seinen Angaben, die jeweiligen rechtlichen Verhältnisse, bzw. die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken aufzeigt. Es wird in einem vom zuständigen Amt geführten, öffentlichen Verzeichnis erfasst und kann bei Nachweisen eines berechtigten Interesses grundsätzlich von jedermann eingesehen werden. Ein Beispiel für ein solches berechtigtes Interesse wären Kaufabsichten des Grundstückes. Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt, dass die Angaben Dritten gegenüber als richtig gelten. Das Grundbuch setzt sich aus Bestandsverzeichnis sowie den Abteilungen I, II und III zusammen. Ersteres umfasst die Angaben zum Grundstück und sollte den Daten des Katasteramtes entsprechen. Abteilung I umfasst die Eigentumsverhältnisse, Abteilung II Lasten und Beschränkungen, die nicht in Abteilung III gehören (z.B: Grunddienstbarkeiten). In Abteilung III werden Grundpfandrechte, also etwa Grundschulden, erfasst.