Mieterhöhung

Einhergehend mit der Definition des Mietpreises steht in direktem Abhängigkeitsverhältnis der Faktor der Mieterhöhung. Diese kann verschiedene Gründe haben: So wird einem Vermieter zum Beispiel das Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, um die Miete an eine allgemeine, bzw. lokale Steigerung des Mietniveaus anzupassen. Auch Modernisierungsmaßnahmen können ein Grund für eine Mieterhöhung sein. Ein weiterer Grund liegt in der Schwierigkeit für den Vermieter, einen bestehenden Mietvertrag zu kündigen und über einen Mieterwechsel eine Mietanpassung durchzuführen.

Neben einer vertraglichen Mieterhöhung, also eine bereits im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarte Steigerung, die zeitlich und bezüglich ihrer Höhe im Voraus festgelegt ist, kann der Mieter auch in den hier aufgeführten Fällen vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung einfordern:

Liegt die Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete und ist seit mindestens 15 Monaten nicht gestiegen, kann ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Grundsätzlich gilt die Kappungsgrenze, die Miete darf also nicht um mehr als 20 Prozent in drei Jahren steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt diese Höchstgrenze bei 15 Prozent (Mietpreisbremse). Die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt sich über den Mietspiegel oder eine Mietdatenbank.

Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter, wie z.B. bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung bzw. die allgemeinen Wohnverhältnisse erheblich anheben oder zu deutlichen Einsparungen bei Waser oder Energie führen, können einen erhöhten Mietpreis rechtfertigen. Die Miete kann dann um 8 Prozent der für diese Modernisierungsarbeiten angefallenen Kosten gesteigert werden. Vor dem 1. Januar 2019 konnte der Vermieter noch 11 Prozent der Kosten auf den Mieter umlegen. Weiterhin gilt eine maximale Höhe der Umlage von 3 Euro je Quadratmeter binnen 6 Jahren. Lag die Miete vor der Modernisierung unter 7 Euro je Quadratmeter liegt die maximale Steigerung bei 2 Euro je Quadratmeter.

Ein anderer Sachverhalt kann die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten (z.B. Betriebskosten und/oder Heizkosten) bei der Nettokaltmiete sein. Eine solche ist regelmäßig im angemessenen Rahmen zulässig. Natürlich kann diese nicht wahllos erfolgen. Die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre sollten dieser „Trend nach oben“ entsprechend aufweisen.

Wirft man einen genaueren Blick auf die Entwicklungen der Mieten in den großen deutschen Städten zwischen den Jahren 2012 bis 2016, lässt sich festhalten, dass sich die Kosten für Wohnraum besonders im westdeutschen Raum nahezu flächendeckend gesteigert haben. Am geringsten fielen die Mieterhöhungen in dem betrachteten Zeitraum in Ostdeutschland aus – einzige Ausnahme hierbei stellen Berlin und das direkte Berliner Umland dar.

Ein Mieter in Berlin zahlte demnach im Jahr 2016 durchschnittlich bereits 27,8 Prozent mehr als noch 4 Jahre zuvor. Im selben Zeitraum kamen die Mieter in Deutschlands zweitgrößter Stadt Hamburg mit einer Durchschnittssteigerung von 6,7 Prozent noch relativ glimpflich davon. Absoluter Spitzenreiter bei den Mieterhöhungen im Zeitraum von 2012 bis 2016 ist allerdings die niedersächsische Stadt Wolfsburg, in der die durchschnittliche Mieterhöhung 46 Prozent betrug. In Relation gesetzt zahlt man jedoch in Wolfsburg allerdings nach wie vor weniger Miete als in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt.

Betrachtet man die Veränderung der Mieten im jeweiligen Umland der größeren Städte Deutschlands, sticht Bayern eindeutig hervor, denn sowohl die umliegenden Regionen um München wie auch um Ingolstadt verzeichnen hier mit durchschnittlich 20 Prozent bis 44 Prozent Mieterhöhung die wohl flächentechnisch imposanteste Anhebung der Mieten in der gesamten Bundesrepublik.