Mieterhöhung maximal

Die nächste Mieterhöhung kommt mit Sicherheit – für jeden Mieter irgendwann. Auch wenn viele Mietverträge unbefristet und über Jahrzehnte laufen, kann der Vermieter den Mietpreis anpassen. Es gibt dazu natürlich Regeln und gesetzliche Bestimmungen, die dabei eingehalten werden müssen. So bekommt der Vermieter die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, um die Miete an eine allgemeine, bzw. ortsansässige Mietpreissteigerung anzupassen. Auch Modernisierungsmaßnahmen können ein Grund für eine Mieterhöhung sein, da hierbei in der Regel ein Mehrwert für den Mieter geschaffen wird (u.a. Reduzierung von Wasser- und /oder Heizkosten).

Ein neu veröffentlichter Mietspiegel veranlasst viele Vermieter, die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Als ortsüblich gelten Mieten, die in derselben Region für eine vergleichbare Wohnung bezahlt werden. Vergleichbar heißt, dass die Wohnung hinsichtlich Kriterien wie Größe, Lage, Baujahr und Ausstattung ähnlich sein muss. Es werden allerdings nur die Mieten berücksichtigt, die in den vergangenen vier Jahren angepasst wurden: Also entweder einer Erhöhung unterlegen haben oder durch einen neuen Mietvertrag zustande gekommen sind. Die gewünschte Mieterhöhung muss der Vermieter dem Mieter in Schriftform mitteilen. Dabei ist allerdings nicht nur ein Brief, sondern auch ein Fax oder eine E-Mail zulässig. Darin muss ferner der Grund für die Mieterhöhung ausdrücklich angegeben sein. Beim Grund Mietspiegel reicht ein Verweis auf diesen, wenn er frei zugänglich ist, also bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann oder aber im Internet zu finden ist.

In manchen Regionen gibt es keinen Mietspiegel. Um auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verweisen, darf der Vermieter drei vergleichbare Wohnungen benennen, die schon jetzt dem Mietniveau entsprechen, welches der Vermieter erreichen möchte. Auch hier gilt natürlich, dass die Vergleichswohnungen bezüglich Lage, Ausstattung und Größe ähnlich sein müssen. Diese Möglichkeit besteht übrigens auch in Regionen, in denen es einen Mietspiegel gibt.

Allerdings dürfen Vermieter nicht einfach unbegrenzt einen Betrag aufschlagen. Als Mieter muss man auf die folgenden Sachverhalte zu achten: Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate vergehen. Gleiches gilt nach einem Einzug. Dabei muss der Mieter beachten, dass diese Frist nur bei Mieterhöhungen in Folge einer Anpassung an das gestiegene Mietniveau der Region betrifft. Wurde die Miete kurz zuvor in Folge einer Modernisierung erhöht, was ebenfalls zulässig ist, kann die Miete trotzdem erneut erhöht werden.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Dabei muss er die Kappungsgrenze von 20 Prozent beachten: Binnen drei Jahren darf die maximale Mietsteigerung 20 Prozent betragen. In Regionen, die der Mietpreisbremse unterliegen, sind dies 15 Prozent. Die Grundlage für eine Mieterhöhung ist immer die tatsächliche Wohnfläche: Ist diese im Mietvertrag zu groß oder zu klein angegeben, darf der Vermieter die Miete nur auf der Grundlage der tatsächlichen Größe bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof am 18. November 2015 entschieden.

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu und verweigert seine Einwilligung, trifft man sich vor Gericht wieder, da der Vermieter auf die Mieterhöhung-Zustimmung klagen kann. Liegt eine Mieterhöhungsanfrage seitens des Vermieters vor und der Mieter ist sich unschlüssig, empfiehlt es sich, sich an den Mieterverein vor Ort zu wenden, um sich hier beraten zu lassen. Auch kann sich ein Mieter jederzeit an Fachanwälte für Mietrecht wenden – das lohnt sich jedoch meist nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung (inklusive Wohn-/Mietrecht) abgeschlossen wurde, da entsprechende Kosten für die anwaltliche Beratung anfallen.

Auch online gibt es die Möglichkeit für Mieter und damit auch für die Vermieter, die angesetzte Mieterhöhung überprüfen zu lassen: Insbesondere in den Städten Berlin, Frankfurt, Hamburg, München oder Stuttgart lohnt sich das oftmals. Unterschiedliche Dienstleister bieten neben der Überprüfung der Mietpreisbremse bei Neuvermietung auch einen Service für Mieterhöhungen im Bestand an. Jedoch aufgepasst: Bei Erfolg verlangt dieser Dienstleistungsanbieter als Honorar meist die Ersparnis für bis zu drei Monate.