Miete berechnen

Es gibt verschiedene Begriffe, die bei der Berechnung der Miete leicht verwechselt werden können und daher hier im Folgenden kurz erläutert werden. Grundsätzlich ist die Miete die Gegenleistung des Mieters an den Vermieter für die Überlassung der Mietsache, also z.B. der Wohnung. Die Miete für die verschiedenen Mietsachen kann grundsätzlich nach den Bedingungen des Marktes frei vereinbart werden. Dennoch enthalten Rechtsvorschriften hierzu bestimmte Orientierungen, die bei Mietverhältnissen über Wohnraum – mit dem Hintergrund des BGB – berücksichtigt werden müssen. Werden diese Bestimmungen ignoriert kann ein Mietvertrag auch mal schnell rechtsunwirksam und damit nichtig sein.

Der erste Schritt für die Ermittlung der Miete ist die Nettokaltmiete, auch Grundmiete genannt, welche grundsätzlich die Kapitalverzinsung des Vermieters zzgl. der Instandhaltungskosten abdeckt. Unter Kapitalverzinsung verstehen sich die Erträge, die der Vermieter aus dem Wert der Immobilie generieren würde, wenn er sie verkauft und das Geld stattdessen am Kapitalmarkt anlegt, etwa in Aktien oder Anleihen.

Werden zur Nettokaltmiete die sogenannten kalten Betriebskosten, also alle Betriebskosten außer Heizung und Warmwasser, addiert, kommt man zur Bruttokaltmiete. Ist auch Heizung und Warmwasser eingeschlossen, spricht man von der Nettowarmmiete (umgangssprachlich auch Warmmiete). Dies ist letztlich der Betrag, der monatlich dem Vermieter überwiesen wird. Die Bedingungen der Heizkostenverordnung, müssen hierbei berücksichtigt werden – es ist zu beachten, ob es sich hier bei der Immobilie/ Wohnung um eine zentrale Beheizung handelt und dass die Heizung und Warmwasserversorgung verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Üblich ist, dass für die Betriebskosten eine Vorauszahlung geleistet wird, die auf der Höhe der prognostizierten Kosten basiert. Einmal im Jahr stellt der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung auf (Nebenkostenabrechnung). Aus dieser gehen die tatsächlich entstandenen Kosten hervor. War die Vorauszahlung des Mieters höher als die tatsächlichen Betriebskosten, erhält er den zuviel gezahlten Betrag zurück. Im umgekehrten Fall muss er eine Nachzahlung leisten.

Eine Alternative zur Vorauszahlung, die im Wesentlichen bei eher kurzfristigen Mietverhältnissen üblich ist, ist die Betriebskostenpauschale. Hierbei einigen sich Mieter und Vermieter auf eine Pauschale für die Nebenkosten, die unabhängig ist von der tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten. Liegt die Pauschale höher als die tatsächlichen Kosten, kann der Mieter keine Rückzahlung fordern, und auch der Vermieter kann keine Nachforderung stellen, wenn die Kosten sich als höher als die Pauschale herausstellen.
Kommt es zu einem Eigentümerwechsel einer vermieteten Immobilie, also einem Vermieterwechsel, darf der neue Eigentümer einer Mietwohnung vom Mieter keine Miete fordern, wenn dieser seine Miete schon im Voraus an den vorherigen Vermieter gezahlt hatte.