Mietpreis berechnen

Als Vermieter kann in der Regel die Miethöhe frei vereinbart werden, wobei es hierzu dennoch wichtige Regeln zu beachten gilt. Denn der Staat greift in die freie Mietpreis-Vereinbarung ein. Alle im Mietrecht gesetzlichen Regelungen gilt es selbstverständlich immer zu beachten. Eine Mieterhöhung ist bspw. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur dann zulässig, wenn es vorher mindestens für 15 Monate keine Erhöhung gegeben hat. Weiterhin muss hier die Kappungsgrenze berücksichtigt werden. Binnen drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent steigen, in Orten mit Wohnungsnot gemäß Mietpreisbremse maximal 15 Prozent.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen sollten Vermieter immer auch beachten, dass auch das Verhältnis zum Mieter eine wichtige Rolle spielt, welches man durch die Politik bei der Festlegung des Mietpreises beeinflusst. Zwar hat der Vermieter logischerweise ein Interesse daran, einen möglichst hohen Mietertrag zu generieren, auf der anderen Seite kann sich eine zu starke Mieterhöhung negativ auf das Verhältnis zum Mieter auswirken. Eine Mieterhöhung birgt das Risiko, dass der Mieter Widerspruch einlegt oder auszieht. Letzteres würde für den Vermieter entsprechenden Aufwand und Kosten nach sich ziehen.

Es stellt sich bei einer Vermietung oder Neuvermietung seitens des Vermieters immer die Frage, ob der entstehenden Mietpreis dem Wert ihrer Immobilie entspricht, alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind und zugleich zu eine erfolgreiche Vermietung möglich sein wird. Hinsichtlich des Wertes der Immobilie sind u.a. folgende Faktoren relevant:

Die Bauart (Villa oder Plattenbau?), die Heizung (moderne Fußbodenheizung oder Kohlenofen?), die Fußböden (Laminat oder Echtparkett?) gibt es einen Garten (mit und ohne Sondernutzungsrecht), einen Balkon oder eine Terrasse zur Wohnung? Wie viele Zimmer gehören zur Wohnung und wie groß ist insgesamt die Wohnfläche? Auch die Art der Räume und die Deckenhöhe sind hier von Bedeutung.

In Deutschland ist bei (neuen) Wohnraum-Verträgen zur Berechnung des Mietpreises die Bruttokaltmiete üblich. Diese setzt sich aus der Grundmiete und den allgemeinen Betriebskosten zusammen. Seit 1989 ist es nur noch in Ausnahmefällen zulässig, Bruttowarmmieten zu verlangen. Seit diesem Zeitpunkt schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass für jeden Mieter der persönliche Verbrauch gemessen und abgerechnet werden muss. Es gibt online unterschiedliche Mietpreisrechner, die hier zu Rate gezogen werden können, u.a. der von Immowelt.de.